• 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Zuflucht für Notboxer. Er hat seinen Sitz in Bremen und soll in des Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Zuflucht für Notboxer e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und damit verbundener Maßnahmen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreuung und Vermittlung von Hunden, insbesondere Boxern und Boxermischlingen, sowie die aktive Unterstützung der Arbeit von Tierheimen.

  • 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über Schriftliche Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen

Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf die Befriedigung bestehender Forderungen.

  • 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

S 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 8 Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind.

Zu Seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • die Rechnungslegung
  • die Erstellung des Jahresberichtes
  • die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Beschlussfassung über Anträge auf Mitgliedschaft im Verein
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt das verbleibende Vorstandsmitglied ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.

  • 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angegebenen Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie Ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

Die Beschlussfassungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragen, sind Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung durchzuführen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 10 Kassenprüfung

Es ist ein Kassenprüfer zu bestellen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer überprüft die Rechnungslegung des Vereins auf ihre Richtigkeit. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

  • 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch Vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Satzung wurde am 03.10.03 in Bremen von der Gründungsversammlung beschlossen.

Vorstand:

Anke Körner-Walkenhorst (geschäftsführend)
Marcel Körner

Hier finden Sie den Freistellungsbescheid des Finanzamtes zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer vom 31.01.2023

Freistellungsbescheid